Gutachten · Testierfähigkeit
Gutachten zur Testierfähigkeit in München
Kurzantwort
Ein Gutachten zur Testierfähigkeit beantwortet, ob eine Person zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments die Tragweite ihrer Erklärung verstehen und danach handeln konnte. Bei Verstorbenen stützt es sich auf Behandlungs- und Pflegeunterlagen, die Urkunde und Zeugenaussagen.
Für eine erste Prüfung genügen Fragestellung, Auftraggeber und gegebenenfalls Frist.
Typische Fragestellungen
Gefragt wird, ob eine Person ein Testament oder einen Erbvertrag testierfähig errichtet hat (§ 2229 BGB) und ob sie bei einer Schenkung, einer Vollmacht oder einem Vertrag geschäftsfähig war (§§ 104 und 105 BGB). Die Begutachtung berücksichtigt, wie sich Demenz, Delir, Depression, eine psychotische Erkrankung, Intoxikation oder Medikation zum Zeitpunkt der Errichtung ausgewirkt haben. Notarinnen und Notare können die Fähigkeit vor einer Beurkundung klären lassen, Gerichte und Kanzleien klären sie im Erbscheins- und Erbstreitverfahren rückblickend.
Auftraggeber
Nachlassgerichte und Zivilgerichte beauftragen die Gutachterin unmittelbar. Rechtsanwaltskanzleien, Notariate, Versicherungen, Unternehmen und Privatpersonen können eine Begutachtung anfragen.
Vorgehen
Bei verstorbenen Personen liegen der Begutachtung die Krankenakten, die Pflegeberichte, vorhandene Betreuungsakten, das Testament und Zeugenaussagen zugrunde. Der zeitliche Abstand zwischen den Befunden und der Errichtung bestimmt, wie sicher sich die Fähigkeit rückblickend beurteilen lässt, und das Gutachten benennt diese Grenze ausdrücklich. Lebt die Person noch, findet die Untersuchung in der Praxis in München oder nach Absprache vor Ort im bayerischen Umland statt, etwa in einer Pflegeeinrichtung. Die Beurteilung klärt, ob die Person Tragweite und Folgen ihrer Erklärung erfassen und ihr Handeln danach ausrichten konnte und ob Dritte die Entscheidung beeinflusst haben.
Was wir für die Auftragsprüfung benötigen
Das Testament oder die Urkunde, Arztbriefe und Pflegeberichte aus den Jahren vor der Errichtung, vorhandene Betreuungsakten, Gericht und Aktenzeichen, die Fragestellung und die Frist.
Fachlich verantwortlich
Doctor-medic Otilia Gudana, MSc
- Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Bayerische Landesärztekammer)
- Weiterbildung und Tätigkeit in der Psychiatrie, zuletzt kommissarische Oberärztin an der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, kbo Isar-Amper-Klinikum Taufkirchen
- MSc Communication, Behaviour & Credibility Analysis (Manchester Metropolitan University)
Vollständiger WerdegangGutachterliche MethodikKammer und Kontakt
Stand: Oktober 2026
Ablauf und Honorar
- 01
Anfrage
Kurze Angaben zu Auftraggeber, Fragestellung und Frist – über das Anfrageformular oder telefonisch.
- 02
Vorprüfung
Prüfung von Zuständigkeit, Interessenkonflikten und Umfang. Anschließend erhalten Sie eine Rückmeldung, ob der Auftrag übernommen werden kann.
- 03
Angebot und Vergütung
Bei privaten Aufträgen werden Honorar und Zeitrahmen vor Auftragsübernahme schriftlich vereinbart. Bei gerichtlichen Aufträgen richtet sich die Vergütung nach dem JVEG.
- 04
Aktenstudium & Untersuchung
Auswertung der Unterlagen und persönliche Exploration, soweit erforderlich.
- 05
Ausarbeitung
Schriftliches Gutachten mit transparenter Herleitung. Auf Anfrage erläutert Doctor-medic Otilia Gudana das Gutachten gegenüber dem Auftraggeber.
Bei privaten Aufträgen richten sich Honorar und zeitlicher Rahmen nach Fragestellung, Aktenumfang und Untersuchungsaufwand und werden vor Auftragsübernahme schriftlich vereinbart (siehe AGB für Gutachtenaufträge, § 4). Bei gerichtlichen Aufträgen erfolgt die Vergütung nach den jeweils anwendbaren Vorschriften des JVEG.
Häufige Fragen
Kann die Testierfähigkeit nach dem Tod beurteilt werden?
Ja. Die Begutachtung erfolgt nach Aktenlage und beruht auf den Unterlagen aus der Zeit der Errichtung. Je näher die Befunde am Errichtungsdatum liegen, desto belastbarer ist das Ergebnis.
Beweist eine Demenzdiagnose die Testierunfähigkeit?
Eine Diagnose gibt Hinweise und entscheidet die Frage allein nicht. Maßgeblich ist die konkrete Fähigkeit am Tag der Errichtung, die bei schwankendem Verlauf erhalten gewesen sein kann.
Kann eine Notarin oder ein Notar die Begutachtung vor der Beurkundung veranlassen?
Ja. Bestehen Zweifel an der Fähigkeit der Person, kann vor der Beurkundung eine Untersuchung stattfinden, deren Befund zeitnah zur Beurkundung vorliegt.
Wer entscheidet über die Wirksamkeit des Testaments?
Das Gericht. Das Gutachten liefert die medizinische Grundlage, die rechtliche Bewertung trifft das Nachlass- oder Prozessgericht.
Behandlungstermine laufen über die Praxis.
Diese Seite informiert über gutachterliche Leistungen. Sie ist keine Rechtsberatung und keine ärztliche Behandlung. Die rechtliche Entscheidung trifft das Gericht bzw. die zuständige Behörde.